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Erbrecht - das Recht auf einen Pflichtanteil

Aktualisiert: 25. Juli 2023


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Das Pflichtteilsrecht ist das Recht eines Noterben, einen Teil seines Erbes von seinem Vorfahren, Kind, Ehegatten, Bruder oder seiner Schwester zu erben, über den der Erblasser daher nicht verfügen kann. In jedem Fall erbt der Noterbe vom Erblasser mindestens einen Notanteil, der die Hälfte oder ein Drittel des gesetzlichen Erbteils beträgt. Im Todesfall stellt sich immer die Frage, ob ich erben darf, obwohl der Erblasser ein Testament gemacht hat. Entscheidet sich eine Person zu Lebzeiten ihr Vermögen zu verschenken oder im Falle ihres Todes das Vermögen einer Person seiner Wahl (die auch ein Erbe oder ein Dritter sein kann) zu hinterlassen, kann er/sie dies nicht ganz ohne Folgen für sein/ihr Vermächtnis tun. Über den Teil seines Vermögens, der zur Pflichterbschaft bestimmt ist, kann er/sie nach Maßgabe des Erbgesetzes nicht verfügen. Das bedeutet, dass der Noterbe, wenn sein Notwendiger Anteil durch die Verfügung des Erblassers über das Vermögen entzogen wird, im Nachlassverfahren einen Notwendigen Anteil geltend machen kann. Mit einem Beispiel verdeutlicht: Der Vater vererbte sein gesamtes Vermögen einem Bekannten, der sich um ihn kümmern sollte. Unabhängig davon, dass der Sohn den Vater nicht versorgt hat und der Vater in seinem Testament das gesamte Vermögen einem Bekannten hinterlassen hat, hat der Sohn Anspruch auf einen notwendigen Anteil.

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