
Sie haben in Slowenien geerbt? Erfahren Sie, wie Erbrecht, Europäisches Nachlasszeugnis und Grundbucheintragung funktionieren und welche Schritte in Slowenien erforderlich sind.
July 21, 2026
Wenn Sie in Österreich, Deutschland oder einem anderen Land leben und eine Immobilie in Slowenien geerbt haben, sind neben der eigentlichen Nachlassabwicklung häufig weitere praktische und rechtliche Fragen zu klären. Zu den wichtigsten gehören die Bestimmung der Zuständigkeit und des auf die Erbschaft anwendbaren Rechts, die Beschaffung geeigneter Erbnachweise sowie die Eintragung des Eigentumsrechts in das slowenische Grundbuch.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen stellt sich daher häufig die Frage, ob auch in Slowenien ein Nachlassverfahren erforderlich ist, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis verwendet werden kann, wie die Eintragung des Erben in das slowenische Grundbuch erfolgt und ob der Erbe für die Abwicklung persönlich nach Slowenien kommen muss.
Unsere Kanzlei unterstützt Erben aus Österreich, Deutschland und anderen Ländern bei der rechtlichen Abwicklung einer Erbschaft in Slowenien – von der Prüfung der vorhandenen Unterlagen über die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses bis zur Grundbucheintragung einer geerbten Immobilie. Viele Schritte können wir aufgrund einer Vollmacht für Sie in Slowenien erledigen, ohne dass Sie persönlich anreisen müssen.
Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Schritte.
Bei einer grenzüberschreitenden Erbschaft ist nicht allein entscheidend, in welchem Staat sich die geerbte Immobilie befindet. Für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts sind insbesondere die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) maßgeblich.
Grundsätzlich unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erblasser jedoch das Recht des Staates gewählt haben, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Allein der Umstand, dass sich eine Immobilie in Slowenien befindet, bedeutet daher nicht automatisch, dass auf die gesamte Erbschaft slowenisches Erbrecht anzuwenden ist.
Bei jedem grenzüberschreitenden Erbfall sollte deshalb geprüft werden, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, welche Staatsangehörigkeit er besaß, ob ein Testament oder eine Rechtswahl vorliegt und ob bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein anderer Erbnachweis ausgestellt wurde.
Bei Erbfällen zwischen EU-Mitgliedstaaten kommt dem Europäischen Nachlasszeugnis besondere Bedeutung zu.
Es dient insbesondere dazu, dass Erben ihre Rechtsstellung und ihre Rechte auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachweisen können.
Wurde beispielsweise in Österreich oder Deutschland bereits ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt und gehört zum Nachlass eine Immobilie in Slowenien, kann dieses grundsätzlich auch für die weitere Abwicklung in Slowenien verwendet werden.
Vor der Einleitung weiterer Schritte sollte jedoch geprüft werden, ob das Europäische Nachlasszeugnis alle Angaben enthält, die für das konkrete Verfahren in Slowenien erforderlich sind.
Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn auf Grundlage des Europäischen Nachlasszeugnisses die Eintragung des Erben als Eigentümer einer Immobilie im slowenischen Grundbuch beantragt werden soll.
Mit der Feststellung der Erben ist die rechtliche Abwicklung einer in Slowenien gelegenen Immobilie in der Praxis häufig noch nicht abgeschlossen.
Es muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass der Erbe auch entsprechend im slowenischen Grundbuch eingetragen wird.
Vor Einleitung des Grundbuchverfahrens sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
Fehlen erforderliche Angaben oder entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht den Voraussetzungen des Grundbuchverfahrens, kann dies zu gerichtlichen Ergänzungsaufforderungen und damit zu Verzögerungen führen.
Gerade bei im Ausland ausgestellten Dokumenten ist es deshalb sinnvoll, die Unterlagen vor Einleitung des Grundbuchverfahrens zu prüfen.
In vielen Fällen ist eine persönliche Anwesenheit des Erben in Slowenien nicht erforderlich.
Soweit die jeweiligen Verfahrensschritte eine Vertretung zulassen, können wir aufgrund einer entsprechenden Vollmacht die erforderlichen rechtlichen Schritte für den Erben in Slowenien übernehmen.
Dazu können je nach Fall insbesondere die Kommunikation mit Gerichten und Behörden, die Beschaffung erforderlicher Unterlagen, die Prüfung ausländischer Erbnachweise sowie die Durchführung des Grundbuchverfahrens gehören.
Dies ist insbesondere für Erben aus Österreich, Deutschland und anderen Ländern von Vorteil, da dadurch wiederholte Reisen nach Slowenien häufig vermieden werden können.
Ob ein konkreter Erbfall vollständig ohne persönliche Anwesenheit des Erben abgewickelt werden kann, hängt von den erforderlichen Rechtshandlungen und den vorhandenen Unterlagen ab.
Erben, die selbst nicht in Slowenien leben, möchten eine geerbte Immobilie häufig nicht behalten, sondern nach Abschluss des Erbfalls verkaufen.
Vor einem Verkauf sollte zunächst geprüft werden, ob die erbrechtliche Situation vollständig geklärt ist und ob die Eigentumsverhältnisse im slowenischen Grundbuch entsprechend geregelt sind.
Im Zusammenhang mit dem anschließenden Verkauf sind unter anderem die Erstellung beziehungsweise Prüfung des Kaufvertrages, steuerliche Fragen, erforderliche Beglaubigungen und die Eigentumsübertragung auf den Käufer zu berücksichtigen.
Wenn bereits während der Abwicklung der Erbschaft feststeht, dass die Immobilie später verkauft werden soll, ist es sinnvoll, die einzelnen Schritte frühzeitig aufeinander abzustimmen.
Unsere Kanzlei kann Sie daher nicht nur bei der Erbschaft und der Grundbucheintragung unterstützen, sondern auch die rechtliche Abwicklung des anschließenden Verkaufs der geerbten Immobilie in Slowenien begleiten.
Grenzüberschreitende Erbfälle können insbesondere dann komplizierter werden, wenn Unterlagen fehlen oder die in verschiedenen Staaten vorhandenen Dokumente nicht vollständig miteinander übereinstimmen.
In der Praxis können beispielsweise folgende Probleme auftreten:
Vor Einleitung weiterer Verfahren in Slowenien empfiehlt es sich deshalb, zunächst die vorhandene Dokumentation vollständig zu prüfen und festzustellen, welche rechtlichen Schritte tatsächlich noch erforderlich sind.
Unsere Kanzlei unterstützt insbesondere Erben aus Österreich, Deutschland und anderen Ländern, die eine Immobilie oder anderes Vermögen in Slowenien geerbt haben.
Je nach Ausgangslage können wir insbesondere folgende Leistungen übernehmen:
Unser Ziel ist es, die erforderlichen Schritte in Slowenien für Sie möglichst gebündelt abzuwickeln.
Die Kommunikation mit unserer Kanzlei ist auf Deutsch, Slowenisch und Englisch möglich. Viele Verfahrensschritte können aufgrund einer entsprechenden Vollmacht durchgeführt werden, sodass Sie nicht für jeden einzelnen Schritt persönlich nach Slowenien reisen müssen.
Wenn Sie in Österreich, Deutschland oder einem anderen Land leben und eine Immobilie oder anderes Vermögen in Slowenien geerbt haben, unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Abwicklung in Slowenien – vom Europäischen Nachlasszeugnis bis zur Grundbucheintragung und, falls gewünscht, beim anschließenden Verkauf der Immobilie.
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